Der Beklagte, Revisionskläger und Antragsteller (das Finanzamt -- FA --) beantragt, den Tenor des Senatsurteils vom 23. November 1993 IX R 104/92 gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahingehend zu berichtigen, daß die Einkommensteuer auf 7 602 DM festgesetzt wird. Der Senat sei bei der Steuerberechnung von dem zu versteuernden Einkommen der Kläger, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Kläger) lt. Urteil des Finanzgerichts (FG) in Höhe von 39 354 DM ausgegangen. Das FG, das bei seiner Steuerberechnung das in der Einspruchsentscheidung ermittelte zu versteuernde Einkommen (in Höhe von 70 396 DM) zugrunde gelegt habe, habe aber übersehen, daß am 10. April 1990 ein Änderungsbescheid ergangen sei. Dieser Bescheid, der auf Antrag der Kläger zum Gegenstand des Verfahrens geworden sei, weise ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 72 196 DM aus. Damit liege im Ergebnis eine offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 107 Abs. 1 FGO vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 140 BFH/NV 1995 S. 140 Nr. 2 SAAAB-34858
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