Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind in unentgeltlicher Erbengemeinschaft Eigentümer von Grundstücken, die früher landwirtschaftlich genutzt wurden und seit November 1969 verpachtet waren. Für die Streitjahre 1980 bis 1984 gaben die Kläger bzw. die von ihnen beerbten Miterben Feststellungserklärungen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nahm demgegenüber Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an, folgte aber hinsichtlich der Höhe der Einkünfte den abgegebenen Steuererklärungen. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage zum größten Teil mit der Begründung statt, der landwirtschaftliche Betrieb sei erst im Streitjahr 1980 aufgegeben worden. Bis zur Verpachtung im Jahre 1969 hätten die Miterben als Eigentümer der bewirtschafteten Flächen einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, der der Größe nach ausreichend gewesen sei. Die Betriebsaufgabe sei erst am 30. Mai 1980 durch die verstorbene Miterbin Frau B erklärt worden. Dies ergebe sich aus einem Aktenvermerk der Bewertungsstelle des FA über ein Telefonat mit Frau B. Zur Höhe der Einkünfte habe das Gericht nicht Stellung nehmen müssen, weil die Kläger ihr Begehren auf die Feststellung einer anderen Einkunftsart beschränkt hätten. Das FG hat die Revision nicht zugelassen und der dagegen gerichteten, auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz gestützten Beschwerde nicht abgeholfen. Mit der gleichzeitig eingelegten Revision macht das FA geltend, das Urteil des FG sei nicht mit Gründen versehen. Die Revision sei daher nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulassungsfrei. Das Urteil enthalte trotz der im Tenor der Höhe nach festgestellten Einkünfte keine Ausführungen oder Feststellungen zur Höhe der Einkünfte. Es fehlten insbesondere Feststellungen zur Höhe des Gewinns aus der nach Auffassung des FG zum 30. Mai 1980 erfolgten Betriebsaufgabe.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 805 BFH/NV 1994 S. 805 Nr. 11 AAAAB-34812
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