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BFH Beschluss v. - IV B 54/93

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gründete zusammen mit Frau G zum 1. November 1989 eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Namen "XYZ". Nach § 1 des Gesellschaftsvertrags vom 6. November 1989 ist Zweck der Gesellschaft die Herstellung, der Vertrieb und der Handel von und mit Textilien aller Art und aller diesem Zweck dienenden Tätigkeiten. Mit Schreiben vom 5. April 1990 kündigte die Antragstellerin das Vertragsverhältnis.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 86
BFH/NV 1995 S. 86 Nr. 2
DAAAB-34782

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BFH, Beschluss v. 17.05.1994 - IV B 54/93 -nv-

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