Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein selbständiger Zahnarzt, ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Ein kommensteuergesetzes (EStG). Mit Kaufvertrag vom ... 1980 erwarb er ein Grundstück in D. Er erklärte im Kaufvertrag, daß er auf dem Grundstück innerhalb der nächsten fünf Jahre ein Wohnhaus nach den Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus errichten werde und beantragte die Befreiung von der Grunderwerbsteuer, die ihm zunächst gewährt wurde. Am ... 1981 ver äußerte er das Grundstück und machte den dabei entstandenen Verlust als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) sah in dem Grundstück kein notwendiges Betriebsvermögen der zahnärztlichen Praxis und erkannte den Veräußerungsverlust nicht als Betriebsausgaben an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 320 BFH/NV 1995 S. 320 Nr. 4 BAAAB-34722
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