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BFH Urteil v. - I R 105/93

Der im Jahre 1916 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) besaß bis zum 31. März 1988 eine freiberufliche Arztpraxis. Diese verkaufte er zum 31. März 1988 mit sämtlichen Einrichtungsgegenständen an einen Praxisnachfolger. Für diesen übernahm er in der Zeit nach dem 31. März 1988 die Sprechstunde jeweils am Freitagnachmittag (16.00 bis 17.00 Uhr). Außerdem betreute er über den 31. März 1988 hinaus alte Patienten in einem Alten- bzw. Pflegeheim. Für alles erhielt er von dem Praxisnachfolger ein Pauschalhonorar. Seine Zulassung als Kassenarzt gab der Kläger zum 31. März 1988 zurück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 109
BFH/NV 1995 S. 109 Nr. 2
RAAAB-34721

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BFH, Urteil v. 29.06.1994 - I R 105/93 -nv-

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