Mit Schreiben vom 19. Mai 1988 teilte der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) unter dem Betreff der seinerzeitigen Steuernummer der Klägerin und ihres Ehemannes mit, daß er das Steuerberatungsmandat für die Klägerin und ihren Ehemann übernommen habe. Er bat zugleich unter Hinweis auf § 80 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) darum, den seine Mandanten betreffenden Schriftwechsel ausschließlich mit ihm zu führen. Die diesem Schreiben beigefügte, von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichnete und mit deren Steuernummer versehene Vollmacht erstreckt sich auf die Vertretung durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin "in allen Steuerangelegenheiten"; Steuerbescheide und alle sonstigen Verwaltungsakte waren ausschließlich dem Bevollmächtigten bekanntzugeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 475 BFH/NV 1995 S. 475 Nr. 6 CAAAB-34671
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