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BFH Beschluss v. - III S 5/94

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers, ihm für die beabsichtigte Klage gegen die Beschwerdeentscheidung einen Rechtsanwalt beizuordnen, ab. Es führte aus, der Ausspruch des BVerfG würde unterlaufen, wenn aus sachlichen Gründen die festgesetzte Steuer für die Vergangenheit ganz oder teilweise erlassen würde. Hinsichtlich des Vorliegens persönlicher Billigkeitsgründe schloß es sich ausdrücklich der Beschwerdeentscheidung an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 370
BFH/NV 1995 S. 370 Nr. 5
YAAAB-34655

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BFH, Beschluss v. 29.09.1994 - III S 5/94 -nv-

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