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BFH Beschluss v. - III R 209/90

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob nach erfolglosem Vorverfahren Klage gegen den Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid für 1987 (Streitjahr). Sie machte u.a. geltend, daß der Grundfreibetrag und der für ihr Kind gewährte Kinderfreibetrag aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig seien. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 814
BFH/NV 1994 S. 814 Nr. 11
RAAAB-34640

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BFH, Beschluss v. 12.04.1994 - III R 209/90 -nv-

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