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BFH Beschluss v. - X R 6/92

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob mit Schriftsatz vom 26. März 1991 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 u.a. mit der Begründung, der Kinderfreibetrag und der Grundfreibetrag seien zu niedrig und die beschränkte Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen sei verfassungswidrig. Weiter beanstandete er die Adressierung des Bescheides und wandte sich dagegen, daß der Bescheid wegen der Höhe des Kinder- und Grundfreibetrages nach § 165 der Abgabenordnung (AO 1977) für vorläufig erklärt worden sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 670
BFH/NV 1993 S. 670 Nr. 11
HAAAB-34425

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BFH, Beschluss v. 18.01.1993 - X R 6/92 -nv-

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