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BFH Urteil v. - XI R 4/93

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Inhaber sämtlicher Anteile an einer GmbH und zugleich deren Geschäftsführer. Mit Vertrag vom 9. Juni 1983 veräußerte er die Anteile an das Ehepaar X mit Wirkung zum 30. Juni 1983. Wegen Differenzen in der Geschäftspolitik, die sich bereits bei den Verkaufsverhandlungen abgezeichnet hatten, vereinbarten der Kläger und die GmbH am 11. Juli 1983, daß das Anstellungsverhältnis zum 30. September 1983 ende, daß der Kläger für 1982 eine Tantieme in Höhe von 80000 DM und für 1983 in Höhe von 30000 DM erhalte, daß die Versorgungszusage mit einem Kapitalwert von 1020000 DM aufgehoben und daß dem Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche neben seinem Gehalt bis zum September 1983 und den vereinbarten Tantiemen ein Betrag von insgesamt 895000 DM gezahlt werde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 165
BFH/NV 1994 S. 165 Nr. 3
EAAAB-34371

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BFH, Urteil v. 28.07.1993 - XI R 4/93 -nv-

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