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BFH Urteil v. - XI R 47/90

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat im Streitjahr dem Gesellschafter-Geschäftsführer X einer GmbH (GmbH) sieben auf seinen Namen lautende Blankogeschäftsbriefbögen, versehen mit seiner Unterschrift und seinem Stempelaufdruck, ausgehändigt. Der Kläger war nicht Unternehmer, Lieferungen oder sonstige Leistungen hat er nicht ausgeführt. Die GmbH hat auf den überlassenen Briefbögen neben Rechnungsbeträgen Umsatzsteuer offen ausgewiesen und als Vorsteuer abgesetzt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte diese Umsatzsteuer gegen den Kläger fest.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 352
BFH/NV 1994 S. 352 Nr. 5
NAAAB-34368

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BFH, Urteil v. 27.10.1993 - XI R 47/90 -nv-

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