Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Fachtierärztin für Laboratoriumsdiagnostik. Sie betrieb in den Streitjahren ein diagnostisches Labor und führte dort bakteriologische, serologische, immunologische, mykologische und histologische Untersuchungen bzw. Arbeiten durch. U.a. untersuchte sie im Auftrag verschiedener Frischzellentherapeuten Kontrollproben von sog. Frischzellensuspensionen (Zellaufschwemmungen), mit denen bereits Patienten behandelt worden waren, nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesgesundheitsamts auf Sterilität. Stellte die Klägerin dabei eine Verunreinigung fest, nahm sie eine Keimdifferenzierung sowie eine Empfindlichkeitstestung (Resistenzbestimmung) vor und empfahl dem behandelnden Arzt das zu verabreichende Medikament. Für die Medikamentenempfehlung berechnete sie keine Gebühr.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 509 BFH/NV 1994 S. 509 Nr. 7 TAAAB-34301