Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) -- Ehegatten in Grundstücksgemeinschaft -- errichteten im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft eine Eigentumswohnung. Sie vermieteten die im April 1983 bezugsfertige Wohnung für eine Monatsmiete von 328 DM an die A-GmbH (im folgenden GmbH). Diese vermietete die Wohnung an einen Endmieter. Die Kläger verzichteten auf die Steuerbefreiung der Vermietung und machten aus Rechnungen von Bauhandwerkern über Bauleistungen zur Herstellung der Wohnung (in den Jahren 1981 bis 1983) den Abzug der gesondert ausgewiesenen Steuer als Vorsteuerbeträge geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanamt -- FA --) erkannte das Zwischenmietverhältnis an und ließ den Abzug von 1209,48 DM für 1981, 10 109,11 DM für 1982 und 1903,48 DM für 1983 als Vorsteuerbeträge zu.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 907 BFH/NV 1997 S. 907 Nr. -1 OAAAB-34278
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