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BFH Urteil v. - V R 48/91

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete 1983 im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft eine Eigentumswohnung, vermietete sie an einen gewerblichen Zwischenvermieter (G-GmbH), verzichtete auf die Steuerbefreiung für die Vermietungsumsätze und zog die ihm für Bauleistungen zur Herstellung der Eigentumswohnung berechneten Steuerbeträge als Vorsteuer ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte das Zwischenmietverhältnis zunächst an und berücksichtigte die geltend gemachten Vorsteuerbeträge.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 348
BFH/NV 1994 S. 348 Nr. 5
QAAAB-34273

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BFH, Urteil v. 21.01.1993 - V R 48/91 -nv-

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