Das Finanzgericht (FG) wies die Klage wegen Nichtberücksichtigung von Vorsteuer beträgen aus der Errichtung einer an einen gewerblichen Zwischenmieter vermieteten Eigentumswohnung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 1991 ab. Die Entscheidung wurde am Schluß der Sitzung verkündet. An der Verhandlung und Beratung nahm als ehrenamtlicher Richter Herr X teil. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils führte das FG u. a. aus, es habe am Tag nach der Sitzung erfahren, daß X durch Beschluß des FG vom 16. Mai 1991 vom Amt als ehrenamtlicher Richter entbunden worden sei. Auf eine entsprechende Beschwerde hat das FG die Revision durch Beschluß vom 29. November 1991 zugelassen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 397 BFH/NV 1995 S. 397 Nr. 5 VAAAB-34267
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