Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) legte mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1988 monatliche Gehaltsabrechnungen sowie die Lohnsteuerkarte 1988 vor, auf der der Bruttoarbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer bescheinigt waren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erfaßte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer den bescheinigten Bruttoarbeitslohn und rechnete auf die festgesetzte Einkommensteuer einen Abzug vom Lohn in geringerer Höhe als der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen an. Zur Begründung machte das FA geltend: Anrechenbar sei lediglich die Lohnsteuer, die auf den regelmäßigen Arbeitslohn des Klägers pro Monat entfalle. Für einige Monate seien von seiner Arbeitgeberin keine Lohnsteueranmeldungen abgegeben, sondern Schätzungsbescheide erlassen worden. Diesen habe das regelmäßige Monatsgehalt zugrunde gelegen. Die in diesen Monaten an den Kläger geleisteten Sonderzahlungen, von denen Lohnsteuer zwar einbehalten, aber nicht angemeldet worden sei, seien bei der Schätzung nicht berücksichtigt worden. Als Geschäftsführer der Arbeitgeberin habe der Kläger gewußt, daß die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß angemeldet worden sei. Der Kläger könne deshalb gemäß § 42d Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 862 BFH/NV 1994 S. 862 Nr. 12 LAAAB-34240
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