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BFH Urteil v. - VI R 23/91

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Finanzbeamter. Im Streitjahr besuchte er außerhalb seiner Dienstzeit das Oberstufenzentrum Wirtschaft und Verwaltung mit dem Ziel, die Fachhochschulreife und damit die Voraussetzung für die Zulassung zum Aufstiegslehrgang zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zu erlangen. Für das Streitjahr machte der Kläger durch den Lehrgang entstandene Fahrtkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ davon lediglich 900 DM als Kosten der Ausbildung zum Abzug zu.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 527
BFH/NV 1993 S. 527 Nr. 9
UAAAB-34211

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BFH, Urteil v. 22.01.1993 - VI R 23/91 -nv-

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