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BFH Urteil v. - VI K 2/92

Die Klägerin war als Professorin an einer Universität tätig gewesen. Im Verlauf des Jahres 1981 wurde sie in den Ruhestand versetzt. Seitdem bezieht sie Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1982 machte sie bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten (§ 9 EStG) in Höhe von ca. 15000 DM geltend. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte diese Aufwendungen nicht an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 395
BFH/NV 1994 S. 395 Nr. 6
ZAAAB-34205

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BFH, Urteil v. 05.11.1993 - VI K 2/92 -nv-

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