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BFH Urteil v. - VII R 103/92

In der Zeit von Juni bis November 1986 ließ die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) 165 Sendungen Orangensaft bzw. Apfellimonade, bezogen von der Firma X in A, zum freien Verkehr abfertigen, als letzte Sendung am 26. November 1986 24010 kg Apfellimonade. Die Abfertigungszollstellen wiesen die Waren - vorläufig - der Tarifst.22.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) - Limonaden und andere nichtalkoholische Getränke, ohne Milch(-fett) - zu; dies entsprach hinsichtlich der letzten Sendung einer der Klägerin erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - vom 24. Juni 1985, die die zuständige Oberfinanzdirektion jedoch mit am 23. November 1986 bekanntgegebenem Verwaltungsakt vom 2. November 1986 aufgehoben hatte. Das beklagte und revisionsbeklagte Hauptzollamt (HZA) wertete die Waren später als (andere) anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitungen der Code-Nr. 2107 42000 (= Tarifst.21.07 G I d 1) und forderte für die letzte Sendung ... DM Zoll nach (Änderungsbescheid vom 18. Januar 1988 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 1988).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 283
BFH/NV 1994 S. 283 Nr. 4
PAAAB-34149

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BFH, Urteil v. 04.05.1993 - VII R 103/92 -nv-

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