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BFH Beschluss v. - VIII S 3/93

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) war typischer stiller Gesellschafter einer GmbH, aus der er im November 1981 gegen eine Abfindung von 400000 DM ausgeschieden ist; die Abfindung wurde ihm in zwei Raten von 250000 DM und 150000 DM am 27. November 1981 bzw. 20. Juli 1982 gezahlt. Nachdem der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1981 die gesamte Abfindung der Einkommensteuer unterworfen hatte, hat das Finanzgericht (FG) in dem von den Klägern angestrengten Rechtsstreit der Klage mit Urteil vom 26. März 1991 teilweise stattgegeben und entschieden, daß zwar die gesamte Abfindung der Einkommensteuer unterliege, dem Kläger im Streitjahr 1981 jedoch lediglich die erste Rate von 250000 DM zugeflossen sei. Das FG verminderte dementsprechend in seiner Steuerberechnung das vom FA bisher festgesetzte zu versteuernde Einkommen um 150000 DM, so daß sich eine Ermäßigung der Einkommensteuer um ...DM ergab. Dabei ließ es den vom FA für das Streitjahr berücksichtigten, in Grund und Höhe offenbar unstreitigen Verlustrücktrag aus dem Jahre 1982 in Höhe von ...DM unverändert.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 113
BFH/NV 1994 S. 113 Nr. 2
YAAAB-34133

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BFH, Beschluss v. 25.05.1993 - VIII S 3/93 -nv-

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