Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrte vor dem Finanzgericht (FG) im Wege der Klageänderung zuletzt die Feststellung, daß ihre dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt - HZA -) angemeldete Heizölverwendung in ortsfesten Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zur Erzeugung von Strom und Wärme steuerbegünstigt zulässig sei. Diese Anmeldung bezog sich auf zwei Stromaggregate, die in einem auf einer Betonplatte erdverbunden verankerten Container fest eingebaut waren und zur Stromerzeugung beim Betrieb einer Asphaltmischanlage zur Herstellung von Asphaltmischgut für 2 1/2 Jahre oder länger an einer Autobahnstelle dienen sollten.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 673 BFH/NV 1993 S. 673 Nr. 11 OAAAB-34051
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