Der Beschwerdegegner und Kläger (Kläger) ist ein in das Vereinsregister eingetragener Verkehrsverein. Mitglieder sind im wesentlichen Gewerbetreibene und Freiberufler sowie Privatpersonen. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins ist es, die kulturelle, verkehrsmäßige und wirtschaftliche Entwicklung der Stadt A durch seine Tätigkeit und durch Belebung des Gemeinsinns ihrer Bürger und des Fremdenverkehrs zu fördern sowie die Tradition zu pflegen. Bis 1980 hatte die Stadt A, die nicht Mitglied des Klägers ist, diesem alljährlich einen Zuschuß gewährt. Am 6. April 1981 schlossen A und der Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 1981 einen Vertrag über die Betreibung von Informationsbüros und Durchführung von Großveranstaltungen. Danach betreibt der Kläger die Informationsbüros im Auftrage der Stadt. Die Stadt übernimmt den Finanzfehlbedarf, der in einem ihr zur Genehmigung vorzulegenden Wirtschaftsplan ausgewiesen wird. In § 6 des Vertrages beauftragte die Stadt den Kläger mit der Organisation von städtischen Großveranstaltungen gegen Vergütung. Auf Grundlage des Vertrages zahlte die Stadt A dem Kläger in den Streitjahren jährlich ... DM. Diese Beträge, die der Kläger in seinen Umsatzsteuererklärungen als steuerfreie Zuschüsse behandelt hatte, unterwarf der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) im Anschluß an eine Betriebsprüfung in den angefochtenen Bescheiden der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es verneinte einen umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausch und beurteilte die von der Stadt A aufgrund des Vertrages vom 6. April 1981 geleisteten Geldmittel als Zuschüsse, die der Kläger erhalte, damit er in die Lage versetzt werde, sich zur Erfüllung seines Vereinszwecks zu betätigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 261 BFH/NV 1994 S. 261 Nr. 4 SAAAB-33980
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