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BFH Beschluss v. - V B 165/92

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) besteuerte die Umsätze der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einschließlich der Umsätze der mit ihr verbundenen Unternehmen in gegen die Klägerin gerichteten Steuerbescheiden für 1973 bis 1975, weil er davon ausging, daß sie mit den bezeichneten Unternehmen durch Unternehmereinheit und durch organschaftsähnliches Verhältnis verbunden sei. Er versagte die beantragten Kürzungen der Umsatzsteuer aufgrund des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG), weil die dafür erforderlichen Beleg- und Buchnachweise nicht vorhanden seien.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 378
BFH/NV 1994 S. 378 Nr. 6
TAAAB-33971

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BFH, Beschluss v. 22.03.1993 - V B 165/92 -nv-

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