Die Klägerin aktivierte in den Bilanzen der Wirtschaftsjahre 1982, 1982/1983 und 1983/1984 Fremdkapitalzinsen als Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Das Finanzamt (FA) war der Ansicht, die Aktivierung der Zinsen stehe deren Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 GewStG bei der Ermittlung der Gewerbeerträge der Erhebungszeiträume 1982 bis 1984 nicht entgegen, die in das Jahr 1986 (Streitjahr) vorzutragenden Gewerbeverluste aus den Erhebungszeiträumen 1982 und 1984 seien daher geringer als von der Klägerin erklärt. Es änderte deshalb den Gewerbesteuermeßbescheid für das Streitjahr. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die Revision des FA war erfolglos.
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