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BFH Urteil v. - I R 36/93

1. Die Klägerin, eine GmbH wurde 1981 durch Umwandlung des bisherigen Einzelunternehmens ... gegründet. Alleiniger Gesellschafter war bis zum 5.8. 1982 F, geboren am ... 1913. F war bis Ende September 1982 auch alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. Mit Anstellungsvertrag vom 7.9. 1981 wurde ihm u.a. ein Jahresgehalt von 200200 DM und eine Pension zugesagt. Nach der Pensionszusage sollten F und im Falle seines Ablebens seine Ehefrau ein Ruhegeld in Höhe von 70 v.H. des zuletzt bezogenen Festgehalts erhalten. Am 30. September 1982 beendete F seine Geschäftsführertätigkeit und erhielt ab 1. Oktober 1982 eine jährliche Pension in Höhe von 140140 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 827
BFH/NV 1994 S. 827 Nr. 11
EAAAB-33804

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BFH, Urteil v. 10.11.1993 - I R 36/93 -nv-

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