Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, war X. Am 28. November 1985 beschloß X ohne Angabe eines Auszahlungstages, Gewinne der Klägerin in Höhe von 128000 DM auszuschütten. Die Klägerin meldete die darauf entfallende Kapitalertragsteuer an und führte sie ab. Der Gewinn wurde an X in der Folgezeit jedoch nicht ausbezahlt. Am 24. Februar 1988 wurde beschlossen, den bezeichneten Gewinn nicht auszuzahlen, sondern auf neue Rechnung vorzutragen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte daraufhin die Kapitalertragsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 0 DM fest. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erließ das FA jedoch unter Berufung auf § 44 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wiederum einen Bescheid über die Kapitalertragsteuer in Höhe der ursprünglichen Kapitalertragsteueranmeldung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 230 BFH/NV 1994 S. 230 Nr. 4 NAAAB-33798
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