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BFH Urteil v. - II R 50/90

Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) A-Straße waren die Architekten X und Y. Gesamthänderisches Vermögen der Gesellschafter war das Grundstück A-Straße. Auf einer Gesellschafterversammlung am 28. September 1983, deren einziger Tagesordnungspunkt nach dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung die Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG war, beschlossen die Gesellschafter einstimmig, die B-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitaleinlage in die Gesellschaft aufzunehmen und selbst ihre Haftung ab sofort auf eine Kommanditeinlage in Höhe von . . . DM zu beschränken. Weiterhin beschlossen die Gesellschafter einstimmig, die Rechtsverhältnisse der KG nach dem dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Kommanditgesellschaftsvertrag vom 28. September 1983 zu regeln. Die Gesellschafter waren sich ferner darüber einig, daß die B-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin gegen Ende des Jahres 1983 gegen die C-GmbH ausgetauscht werden sollte. Gesellschafter der beiden zuletzt genannten GmbH waren ebenfalls die Herren X und Y.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 712
BFH/NV 1993 S. 712 Nr. 12
OAAAB-33763

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BFH, Urteil v. 28.07.1993 - II R 50/90 -nv-

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