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BFH Urteil v. - II R 112/90

Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 2. Dezember 1980 erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) den teilweise mit alten baulichen Anlagen bebauten Grundbesitz .... Der Kaufpreis betrug 100000 DM. Wenige Wochen nach dem Erwerb betrieb der Kläger die Unterschutzstellung des Objekts im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Im Juli 1981 beantragte der Kläger beim Bauordnungsamt eine Nutzungsänderung. Die entsprechenden Unterlagen leitete das Bauordnungsamt der Denkmalbehörde zur Stellungnahme zu. Die Untere Denkmalbehörde stellte auf Grund einer Ortsbesichtigung mit dem Amt für Denkmalpflege das Benehmen zur Unterschutzstellung her. Der Kläger ergriff zur Sanierung des Objekts Baumaßnahmen, ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung zu besitzen. Die Baumaßnahmen wurden ihm daher vom Bauordnungsamt am 25. Juni 1981 untersagt. Wie der Kläger vorträgt, wurde ihm auch in der Folge die erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt. Am 20. November 1981 ordnete die Untere Denkmalbehörde nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG) vom 11. März 1980 die vorläufige Unterschutzstellung des Objekts an. Dieses galt damit als vorläufig in die Denkmalliste eingetragen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 122
BFH/NV 1994 S. 122 Nr. 2
GAAAB-33744

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BFH, Urteil v. 13.01.1993 - II R 112/90 -nv-

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