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BFH Urteil v. - III R 1/93

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1988 u.a. Unterhaltszahlungen in Höhe von 17500 DM für seinen in der Türkei lebenden Vater sowie weitere - nicht näher benannte - Angehörige als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Er legte dazu im Laufe der sich anschließenden Erörterungen mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) folgende Unterlagen vor:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 557
BFH/NV 1994 S. 557 Nr. 8
DAAAB-33719

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BFH, Urteil v. 16.07.1993 - III R 1/93 -nv-

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