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BFH Urteil v. - X R 13/91

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleinerbin nach ihrem im Jahre 1973 verstorbenen Ehemann Dr.med.A. Sie hatte am 11.Februar 1974 die Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr 1972 abgegeben und Zusammenveranlagung mit ihrem verstorbenen Ehemann beantragt. In dieser Erklärung bezifferte sie die Verluste aus fünf Beteiligungsgesellschaften auf insgesamt ./. 288966 DM (hierin enthalten ./. 62097 DM aus der Beteiligung an der C-KG). Bei zwei weiteren Gesellschaften, darunter die Leasing Gesellschaft D-KG, gab sie nur Firmenbezeichnung, Sitz und Steuernummer an mit dem Zusatz, daß noch keine Verlustmitteilungen vorlägen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte in dem nach § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufigen Bescheid vom 5. September 1974 die Verluste wie erklärt an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 454
BFH/NV 1993 S. 454 Nr. 8
YAAAB-33589

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BFH, Urteil v. 04.11.1992 - X R 13/91 -nv-

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