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BFH Urteil v. - X R 129/90

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1980 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Im Juni 1969 schenkte der Kläger seiner Ehefrau 30000 DM und seinen sechs damals minderjährigen Kindern je 20000 DM. Diese Beträge wurden vom Kapitalkonto des Klägers zugunsten der Kinder umgebucht, die ihrerseits die Schenkungsvaluta ab dem 1. Juli 1969 wieder dem Kläger als mit 12 v.H. verzinsliche Darlehen "für dessen Betrieb" zur Verfügung stellten. Nach dem Vertrag konnten die Darlehensgeber jederzeit über die Zinsen verfügen. Eine Kündigung war jeweils zum 31. Dezember mit einer Frist von einem Jahr möglich. Mit Rücksicht auf die Liquidität des Darlehensnehmers war eine auf drei Jahre begrenzte ratenweise Rückzahlung statthaft. Schenkungs- und Darlehensvertrag wurden in privatschriftlicher Form in derselben Urkunde niedergelegt. Die Kinder waren durch einen Pfleger vertreten. Im Dezember 1972 wurde der Steuerberater des Klägers als Ergänzungspfleger für drei der Kinder bestellt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 294
BFH/NV 1993 S. 294 Nr. 5
OAAAB-33588

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BFH, Urteil v. 23.09.1992 - X R 129/90 -nv-

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