Der Senat hat mit Beschluß vom 13. Juli 1992 die im Namen der Kläger erhobene Beschwerde wegen Akteneinsicht als Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten behandelt, sie als unbegründet zurückgewiesen und dem Prozeßbevollmächtigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Prozeßbevollmächtigte hat gegen diesen Beschluß Gegenvorstellung erhoben und begehrt, ihn dahingehend abzuändern, daß Beschwerdeführer die Kläger sind und sich die Kostenentscheidung gegen sie richtet. Er trägt vor, er habe die Beschwerde namens und in Vollmacht der Kläger erhoben. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) durchgeführte Antragsauslegung als von ihm kraft eigenen Rechts erhobene Beschwerde sei unzulässig; vor einer Umdeutung hätte es der Gewährung des rechtlichen Gehörs bedurft.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 485 KAAAB-33585
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BFH, Beschluss v. 21.12.1992 - XI S 16/92 und XI S 17/92 -nv-
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