I. 1. Mit seiner Klage wandte der Antragsteller sich gegen den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbescheid des Finanzamts (FA) für 1973. Streitig war eine Vielzahl von einzelnen Sachverhalten. Der Rechtsstreit wurde am 25. April 1989 in einem Erörterungstermin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das FA zugesagt hatte, die angefochtenen Bescheide in einer Reihe von in dem Protokoll über den Termin aufgeführten Punkten zugunsten des Antragstellers zu ändern. Dieser Zusage des FA war - auf Vorschlag des den Erörterungstermin durchführenden Berichterstatters - eine Verständigung zwischen den Beteiligten über die Behandlung der einzelnen Streitpunkte in tatsächlicher Hinsicht vorangegangen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 827 BFH/NV 1992 S. 827 Nr. 12 AAAAB-33584
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