In dem noch nicht abgeschlossenen Klageverfahren war zunächst nur streitig, ob und inwieweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel erzielt hat. Nachdem eine Vereinbarung der Klägerin mit ihrem Ehemann (Kläger) vom 25. August 1981 vorgelegt worden war, ging das Finanzgericht (FG) davon aus, daß die Kläger das Grundstücksunternehmen in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Mitunternehmer betrieben hätten. Das FG setzte das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus, um dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) "Gelegenheit zu geben, das erforderliche Feststellungsverfahren gemäß §§ 179 ff. der Abgabenordnung (AO) durchzuführen".
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 762 BFH/NV 1992 S. 762 Nr. 11 NAAAB-33532
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