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BFH Urteil v. - V R 58/91

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete im Streitjahr auf einem Erbbaugrundstück in X eine Tennishalle mit . . .qm Nutzfläche sowie einen angesetzten Servicetrakt mit . . .qm Nutzfläche nebst aus Parkplätzen und Grünflächen bestehenden Außenanlagen. Die Tennishalle ist in . . . Tennisfelder unterteilt. Im Servicetrakt befinden sich neben Duschen, Toiletten und Umkleideräumen für die Tennisspieler ein Aufenthaltsraum mit . . . Sitzplätzen, in dem Bier ausgeschenkt und kleine Küchengerichte angeboten werden; dieser Gastraum ist allgemein zugänglich; in ihm werden auch mit dem Tennisbetrieb zusammenhängende Sportartikel verkauft.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 129
BFH/NV 1993 S. 129 Nr. 2
SAAAB-33500

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BFH, Urteil v. 14.05.1992 - V R 58/91 -nv-

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