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BFH Urteil v. - VI R 33/89

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1985 Beamter des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei. Er beabsichtigte, sich um die Zulassung zum höheren Dienst der Kriminalpolizei zu bewerben. Um die Voraussetzungen hierfür nach der . . . Laufbahnverordnung zu erfüllen, bereitete er sich im Streitjahr 1985 bei der Kreisvolkshochschule . . . auf die Reifeprüfung vor. Er machte u. a. die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) versagte die Anerkennung. Im Einspruchsverfahren (1986) erklärten die Kläger auf Anfrage des FA, das Arbeitszimmer werde vom Kläger sowohl für die Vorbereitung von Einsatzmaßnahmen im Kriminalpolizeidienst als auch für die Vorbereitung seines Studiums der Rechtswissenschaften genutzt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 733
BFH/NV 1992 S. 733 Nr. 11
JAAAB-33435

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BFH, Urteil v. 29.04.1992 - VI R 33/89 -nv-

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