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BFH Urteil v. - VII R 104/90

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH. Aufgrund eines Treuhandvertrages hielt er die Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft zugunsten der Treugeber A und B, deren Weisungen er unterlag. Durch Gesellschafterbeschluß wurde der Kläger mit Wirkung vom . . . als Geschäftsführer der GmbH abberufen und A zum neuen Geschäftsführer bestellt. Mit Beschluß des zuständigen Amtsgerichts wurde die Gesellschaft aufgelöst, nachdem die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 213
BFH/NV 1993 S. 213 Nr. 4
VAAAB-33350

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BFH, Urteil v. 07.04.1992 - VII R 104/90 -nv-

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