Unter gleichzeitiger Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) am 6. Juli 1983 kauften die beiden alleinigen Gesellschafter der GdbR (die beiden Kläger und Revisionskläger - Kläger -) zur gesamten Hand umfangreichen Grundbesitz, bestehend u. a. aus mehreren Wohnblöcken mit Wohnungen, Supermarkt und Garagen. Zweck der GdbR war ausweislich dieses Kaufvertrages der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung des gekauften Grundbesitzes, wobei nach dem schriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 26. Oktober 1983 der schnellstmögliche Verkauf gewollt war. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr an den gekauften Immobilien sollten vereinbarungsgemäß mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf die Käufer übergehen; auch der Antrag auf Eigentumsumschreibung zur Durchführung der bereits erklärten Auflassung sollte vom dazu ermächtigten Notar erst nach Kaufpreiszahlung oder dessen Hinterlegung gestellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 797 BFH/NV 1992 S. 797 Nr. 12 TAAAB-33316
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