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BFH Beschluss v. - VIII R 28/92

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren Gesellschafter der X-KG. Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der KG für 1975 machte der Kläger u.a. Zinsen für ein im Jahre 1962 aufgenommenes Darlehen, das er für private Zwecke verwendet hatte, als Sonderbetriebsausgaben geltend. Das Finanzamt (FA) lehnte es ab, diese Aufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 246
BFH/NV 1994 S. 246 Nr. 4
FAAAB-33312

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BFH, Beschluss v. 25.11.1992 - VIII R 28/92 -nv-

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