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BFH Urteil v. - VIII R 22/91

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren seit 1977 hälftige Miteigentümer einer Bauparzelle. Mitte 1979 stellten sie darauf ein Wohngebäude mit sechs Wohnungen fertig. Die Wohnungen im Erdgeschoß und im 1. Obergeschoß vermieteten sie. Für die beiden Wohnungen im Dachgeschoß fanden sie trotz Einschaltens zweier Makler keine Mieter. Anfang 1980 beschlossen sie wegen wachsender Finanzierungsschwierigkeiten und steigender Zinssätze die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) aufzulösen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 225 Nr. 4
BFH/NV 1994 S. 299
BFH/NV 1994 S. 299 Nr. 5
OAAAB-33309

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BFH, Urteil v. 18.08.1992 - VIII R 22/91 -nv-

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