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BFH Urteil v. - VIII R 100/90

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sowie der Beigeladene (B) waren in den Streitjahren 1976 bis 1983 miteinander verheiratet. Sie wohnten bis 12. Mai 1978 in A und sodann in Z, das zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamts C gehört. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre, die meist beim Finanzamt C eingereicht wurden, erklärte die Klägerin neben gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb eines ... Einkünfte aus der Vermietung verschiedener bebauter Grundstücke, die sie teilweise zusammen mit B vermietet hatte. B war Inhaber und Geschäftsführer mehrerer Betriebe, u. a. der Baubranche.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 538
BFH/NV 1993 S. 538 Nr. 9
QAAAB-33304

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BFH, Urteil v. 10.11.1992 - VIII R 100/90 -nv-

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