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BFH Beschluss v. - VII B 150/92

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betreibt gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen pfändete das FA die Ansprüche, Forderungen und Rechte des Antragstellers aus seinen Konten bei fünf in A ansässigen Banken. Nachdem das FA die Vollziehung der Einkommensteuer in Höhe von . . . DM ausgesetzt hatte, hob es gegenüber den Drittschuldnern seine Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Höhe dieses Teilbetrags auf und reduzierte seine Kontenpfändungen auf die verbleibenden Rückstände des Antragstellers.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 708
BFH/NV 1993 S. 708 Nr. 12
EAAAB-33240

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 08.12.1992 - VII B 150/92 -nv-

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