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BFH Beschluss v. - V B 99/89

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betrieb in dem der vorliegenden Sache zugrunde liegenden Streitjahr (1982) ein Landschafts- und Gartenbauunternehmen. Der Kläger nahm vielfach Leistungen von Subunternehmern in Anspruch und machte die diesbezüglichen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 842
BFH/NV 1995 S. 842 Nr. 9
GAAAB-33209

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BFH, Beschluss v. 17.06.1992 - V B 99/89 -nv-

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