1. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) errichteten im Rahmen von verschiedenen Bauherrengemeinschaften bzw. Erwerbergemeinschaften neun Vermietungsobjekte. Eine in X errichtete Eigentumswohnung und ein in Z hergestelltes Einfamilienhaus vermieteten sie - wie bereits im Prospekt für die Beteiligung an dem jeweiligen Bauherrenmodell vorgesehen - an die S-GmbH, einen gewerblich tätigen Zwischenvermieter. Die S-GmbH mietete die mit Aufwendungen von . . . DM errichtete Eigentumswohnung in X im Jahr 1982 für eine monatliche Miete (netto von 1360 DM) an und vermietete sie für monatlich 1355 DM an den Endmieter. Das in Z für . . . DM hergestellte Einfamilienhaus vermieteten die Antragsteller der S-GmbH im Jahr 1983 für eine Monatsmiete von 2126 DM (netto). Die S-GmbH vermietete es für monatlich 2250 DM an Endmieter. Die Antragsteller verzichteten auf die Steuerbefreiung für die Mietumsätze an die S-GmbH (§ 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980) sowie auf die Nichterhebung von Umsatzsteuer (§ 19 Abs. 1 UStG 1980) und setzten aus Rechnungen über Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung der vermieteten Objekte berechnete Umsatzsteuer in den Umsatzsteueranmeldungen für 1983 bis 1985 ab. Die Umsatzsteuer wurde unter dem Vorbehalt der Nachprüfung antragsgemäß festgesetzt. In den Umsatzsteueränderungsbescheiden (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -) vom 24. Juli 1989 für 1983 und für 1984 sowie vom 13. Juli 1989 für 1985 beurteilte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) die Vermietung der bezeichneten Vermietungsobjekte an die S-GmbH als steuerfreie Umsätze und versagte den Abzug der abgesetzten Vorsteuerbeträge (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980). Das FA würdigte die Zwischenvermietung als Mißbrauch von Gestaltungen des Rechts (§ 42 AO 1977), nachdem die S-GmbH im März 1986 die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt und eine Steuerfahndungsprüfung ergeben hatte, daß ihre Zahlungsfähigkeit u. a. nur durch Stützungszahlungen der Initiatoren der Bauherrengemeinschaften aufrechterhalten worden war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 702 BFH/NV 1992 S. 702 Nr. 10 TAAAB-33154
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.