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BFH Urteil v. - IX R 69/88

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin ist Eigentümerin eines von den Klägern zunächst selbstgenutzten Einfamilienhauses. Wegen einer dienstlichen Versetzung des Klägers vom 27. Dezember 1982 bis zum 16. Februar 1984 zogen die Kläger ins Ausland. Die Bundeswehrverwaltung erstattete dem Kläger im Streitjahr (1983) Kosten für das Beibehalten der Wohnung im Inland nach § 19 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in Höhe von . . . DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 726
BFH/NV 1992 S. 726 Nr. 11
XAAAB-33131

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BFH, Urteil v. 17.03.1992 - IX R 69/88 -nv-

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