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BFH Beschluss v. - IX B 174/91

Das Finanzgericht (FG) berichtigte mit Beschluß vom 21. Oktober 1991 auf Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) den Tenor seines zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom 25. April 1991 gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahin, daß es anstatt "Der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt bestehen" die Worte "Die teilweise Vorläufigkeit gemäß § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge und des Grundfreibetrags bleibt bestehen" einfügte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 760
BFH/NV 1992 S. 760 Nr. 11
VAAAB-33094

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BFH, Beschluss v. 21.04.1992 - IX B 174/91 -nv-

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