Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist selbständig tätiger Architekt in A. Seit 1964 war er u. a. für eine Erbengemeinschaft X planend und beratend tätig. Die Erbengemeinschaft war Eigentümerin von Grundstücken in der Gemarkung A, die teilweise bebaut waren, teilweise bebaut werden sollten. In der Nachbarschaft der Grundstücke der Erbengemeinschaft X befand sich der Grundbesitz der Firma B GmbH & Co. Die Firma B beabsichtigte ebenfalls, ihren Grundbesitz planerisch zu gestalten und ggf. zu bebauen. Aus diesem Grund wandte auch sie sich an den Kläger. Das entsprechende Gelände mit Kiesvorkommen, Baggerseen und auch im übrigen sehr unterschiedlichen Landschaftsformen war zwar von der Gemeinde als Bauland vorgesehen, es gab aber noch keine Bauleitplanung. Deshalb sollte es Aufgabe des Klägers sein, einen Flächennutzungsplan zu entwerfen, der zu einer für die zuständige Behörde akzeptablen Diskussionsgrundlage bei deren Planung werden konnte. Zu diesem Zweck wurde unter dem Datum vom 31. Dezember 1970 ein schriftlicher Vertrag geschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 811 BFH/NV 1992 S. 811 Nr. 12 MAAAB-33084
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