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BFH Urteil v. - I R 79/89

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1986 eine inländische GmbH. Ihr Stammkapital betrug zunächst 50 000 DM. Es wurde am 11. 6. 1986 auf 100 000 DM erhöht. Gesellschafter waren zunächst die Eheleute A zu je 50 v. H. Die am 11. 6. 1986 gebildeten neuen Geschäftsanteile wurden mit Einverständnis der Eheleute A in Höhe von 40 000 DM der B-SA, einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Luxemburg überlassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 629
BFH/NV 1992 S. 629 Nr. 9
EAAAB-33026

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BFH, Urteil v. 05.02.1992 - I R 79/89 -nv-

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