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BFH Urteil v. - I R 20/91

Der Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war zugleich zu 77,5 v. H. an deren Stammkapital beteiligt. Nach dem Geschäftsführervertrag vom 30. Dezember 1983 erhielt er zunächst ein festes Monatsgehalt in Höhe von 12 000 DM. Daneben gewährte ihm die Klägerin weitere Nebenleistungen, u. a. eine Pensionszusage vom 2. Januar 1984. Danach sollte der Geschäftsführer mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente von monatlich 2 500 DM erhalten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 562
BFH/NV 1992 S. 562 Nr. 8
QAAAB-33009

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BFH, Urteil v. 22.01.1992 - I R 20/91 -nv-

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