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BFH Urteil v. - I R 107/91

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA-) erkannte den Kläger stets als gemeinnützig an. Erstmals mit Bescheid vom 4. April 1989, der in Abschnitt A die Freistellung des Klägers von der Körperschaftsteuer 1987 und in Abschnitt B die Rechtsbehelfsbelehrung enthält, wies das FA unter "D. Hinweis zur Ausstellung von Spendenbestätigungen" auf folgendes hin:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 13
BFH/NV 1993 S. 13 Nr. 1
YAAAB-33002

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BFH, Urteil v. 10.06.1992 - I R 107/91 -nv-

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